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Wie Sie den Sitz Ihres Unternehmens von der Tschechischen Republik in ein Land außerhalb der EU verlegen (und umgekehrt)
Sie sind auf dem tschechischen Markt tätig, möchten Ihr Unternehmen aber nach Malta, in die Schweiz, in die USA oder umgekehrt verlagern? Wir stellen Ihnen die Novelle des Umwandlungsgesetzes vor, die die Bedingungen für die Verlegung des Sitzes eines Unternehmens außerhalb der EU neu erleichtert.
Was bringt die Novelle des Umwandlungsgesetzes?
Die Novelle führt ab Juli 2024 Erleichterungen bei der Verlegung des Steuersitzes ein - oder besser gesagt, sie erweitert die Möglichkeiten, den Sitz des Unternehmens ins Ausland zu verlegen. Bisher konnte man seinen Sitz nur zwischen EU-Ländern verlegen, nun ist es möglich, ein Unternehmen von der Tschechischen Republik in Länder außerhalb der EU und des EWR (sogenannte Drittländer) zu verlegen und umgekehrt.
Darüber hinaus brachte die Gesetzesänderung auch eine neue Art der Aufteilung eines Unternehmens durch Ausgliederung. Beide Neuerungen sollen den Unternehmenseigentümern die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit und Vermögensverwaltung erleichtern. Der zu spaltende Unternehmensteil kann nun ohne unnötige Zwischenschritte direkt ins Ausland transferiert werden.
Verlegung eines Unternehmens aus einem Drittland in die Tschechische Republik
Wenn die Rechtsvorschriften eines Drittlandes dies zulassen und die ausländische Gesellschaft sich nicht in Liquidation befindet, können Sie ihren Sitz von außerhalb der EU in die Tschechische Republik verlegen.
Die Verlegung führt weder zur Auflösung des derzeitigen Unternehmens noch zur Gründung eines neuen Unternehmens - es wird lediglich die Rechtsform des ausländischen Unternehmens in die gewünschte tschechische Form geändert.
Sobald die Gesellschaft aus dem Handelsregister des Drittlandes gelöscht ist, wird ihr neuer Sitz in der Tschechischen Republik wirksam. Vergessen Sie daher nicht, das Unternehmen für die Körperschafts und Mehrwertsteuer anzumelden.
Wenn Sie auch abgeschriebene Sachanlagen aus dem Ausland in die Tschechische Republik transferieren möchten, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage des umgerechneten ausländischen Preises und der Regeln für Sacheinlagen aus dem Ausland (§ 32c des Einkommensteuergesetzes).
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Verlegung eines Unternehmens aus der Tschechischen Republik in ein Nicht-EU-Land
Für die Verlagerung eines Unternehmens aus der Tschechischen Republik in ein Drittland gelten ähnliche Bedingungen wie für die Verlagerung innerhalb der EU oder des EWR, nämlich:
- Die Rechtsvorschriften des Drittlandes müssen die Verlegung von Unternehmen zulassen;
- die tschechische Gesellschaft wird nicht aufgelöst, sondern nur die Rechtsform wird entsprechend dem Zielland geändert.
Der neue Sitz und die neue Rechtsform des Unternehmens werden ab dem Datum der Eintragung in das ausländische Register wirksam (Handels-, Wirtschaftsgesellschaften usw.).
Vergessen Sie nach dem Umzug ins Ausland nicht, eine Einkommensteuererklärung in der Tschechischen Republik abzugeben. Das Ende des Steuerzeitraums hängt davon ab, ob Sie weiterhin in der Tschechischen Republik geschäftlich tätig sind oder nicht:
- Wenn Sie nach Ihrem Umzug ins Ausland Ihre Geschäftstätigkeit in der Tschechischen Republik einstellen, müssen Sie eine Steuererklärung für den Zeitraum vor dem Datum abgeben, an dem Sie Ihren steuerlichen Wohnsitz von der Tschechischen Republik ins Ausland verlegt haben.
- Wenn Sie Ihre Geschäftstätigkeit in der Tschechischen Republik über eine Betriebsstätte fortsetzen, sind Sie weiterhin verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, und das Ende des Steuerzeitraums ist das Ende des laufenden Jahres oder des Geschäftsjahres.
TIPP: Lesen Sie auch, wie sich der formale und der tatsächliche Sitz eines Unternehmens unterscheiden - aus rechtlicher Sicht und im Hinblick auf die Steuerzahlung.
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