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Kommunikationsbeauftragter für tschechische MwSt.-Zahler mit Geschäftssitz außerhalb der EU
Ist Ihr Unternehmen offiziell außerhalb der EU ansässig und dennoch als Mehrwertsteuerzahler in der Tschechischen Republik registriert? Dann müssen Sie der neuen gesetzlichen Verpflichtung nachkommen, bis Ende Februar 2025 mit den tschechischen Behörden zu kommunizieren. Lesen Sie, wie Sie das tun können.
Neue Regeln für die Kommunikation zwischen ausländischen Unternehmen und den tschechischen Behörden
Mit der Änderung des Mehrwertsteuergesetzes (MwSt-Gesetz) wird eine obligatorische Kommunikationsmethode für ausländische Personen aus Drittländern eingeführt - d. h. für Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union. Diese Personen müssen über eine neu zugängliche Datenbox verfügen oder einen so genannten Agenten mit einer Datenbox zum Zweck der Zustellung wählen.
Die Gesetzesänderung hat erhebliche Auswirkungen auf den Prozess der Mehrwertsteuerregistrierung und die anschließende Kommunikation mit den tschechischen Behörden. Ziel der elektronischen Kommunikation über Datenboxen ist es, die Verwaltungsabläufe zu beschleunigen und vor allem die Fehlerquote bei der Zustellung von amtlichen Dokumenten zu verringern.
Bedingungen für Bevollmächtigte mit einer Datenbox
Wenn Sie sich dafür entscheiden, über eine Datenbox statt über Ihre eigene zu kommunizieren, gelten für Sie nach den neuen Bestimmungen der §§ 98a-98b ITA die folgenden Bedingungen:
- Für die Zwecke der Mehrwertsteuer darf ein Unternehmen nur einen Vertreter haben;
- der Vertreter verfügt über ein gesetzlich festgelegtes Datenfeld (z.B. ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater);
- das ausländische Unternehmen muss dem Vertreter bis spätestens Ende Februar 2025 eine besondere Vollmacht erteilen.
Sanktionen bei Nichteinhaltung
Gibt eine ausländische Person bei der Beantragung der MwSt-Registrierung keinen Bevollmächtigten an, werden die Behörden die Registrierung nicht verweigern.
Kommt sie jedoch der Verpflichtung, eine Datenbox oder einen Bevollmächtigten zu haben, nicht nach, wird sie mit einer Strafe von 1.000 CZK für jeden Tag belegt, der nach dem Datum der Registrierung verstreicht.
TIPP: Die Novelle des Mehrwertsteuergesetzes ist recht umfangreich und führt die ersten Änderungen bereits zum 1. Januar 2025 ein. Werfen Sie einen Blick auf die anderen Bereiche der Mehrwertsteuer, die sich ändern.
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