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Änderung des MwSt.-Gesetzes: ein Überblick über die neuen Entwicklungen ab 2025
Das Finanzministerium arbeitet intensiv an einer umfassenden Änderung des Mehrwertsteuergesetzes. Die ersten Änderungen werden am 1. Januar 2025 in Kraft treten, weitere werden bis 2027 folgen.
Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes
Die aktuelle Fassung des Mehrwertsteuergesetzes ist unter der Nummer 235/2004 Slg. zu finden. Wir haben eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen erstellt, die ab 1. Januar 2025 in Kraft treten sollen. Das Finanzministerium muss diese Vorschläge jedoch noch der Regierung vorlegen, so dass im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens mit einer Reihe von Kommentaren und Anpassungen gerechnet werden kann.
Vereinfachung der Selbstfakturierung
Wenn Sie als Lieferant Ihrem Kunden eine Vollmacht erteilen, kann dieser in Ihrem Namen Steuerdokumente ausstellen, sie direkt in Empfang nehmen und die Fälligkeit besser im Auge behalten. Diese Möglichkeit besteht bereits im Mehrwertsteuergesetz, soll aber mit der Novelle deutlich vereinfacht werden.
Selbst geschaffene Wirtschaftsgüter
Wenn Sie im Rahmen Ihres Unternehmens Anlagegüter hergestellt, gebaut oder anderweitig geschaffen haben, handelt es sich um eine besondere Kategorie, für die Sie nur noch zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt sind. Mit der Änderung wird vorgeschlagen, die derzeitige komplizierte Regelung abzuschaffen und den Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug für über mehrere Jahre hinweg erworbene Wirtschaftsgüter zu klären.
Anpassungen der Fristen
In der Novelle wird vorgeschlagen, die Frist für die Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage von derzeit 3 auf 7 Jahre zu verlängern.
Umgekehrt soll die Frist für die Inanspruchnahme des Steuerabzugs, die derzeit 3 Jahre beträgt, auf 2 Jahre verkürzt werden. Der auf der Hochrechnung basierende Steuerabzug wird dann nur noch innerhalb von 12 Monaten möglich sein.
Lieferung eines "neuen" Gebäudes
Bei Neubauten ist nur noch die erste Übergabe eines fertig gestellten Gebäudes steuerpflichtig, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung erfolgt.
Erhebliche Änderungen am Gebäude
Wesentliche Änderungen an Gebäuden umfassen nun beispielsweise die Umwandlung eines Hauses in ein Gästehaus, den Bau eines Aufzugs an der Fassade eines Hauses oder die Aufstockung eines Gebäudes. Mit der Änderung wird neu definiert, was eine wesentliche Änderung ist.
Ausstehende Verbindlichkeiten
Als MwSt.-Zahler müssen Sie nun ein Verzeichnis der ausstehenden Verbindlichkeiten führen. Bleiben diese länger als 6 Monate unbezahlt, muss der Kunde den Steuerabzug zurückzahlen.
Neue Formen der Steuererstattung
Mit der Gesetzesänderung sollen die Fälle erweitert werden, in denen eine Steuerrückerstattung beantragt werden kann - zum Beispiel für unberechtigt gezahlte Steuern an einen Anbieter, der sich weigert, sie zu erstatten.
Sie wird auch Erstattungen an ausländische Personen umfassen, für die der Grundsatz der Gegenseitigkeit gilt (die Liste dieser Länder wird vom Finanzministerium im Finanzblatt veröffentlicht), oder wenn Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat gekauft werden.
Die Gesetzgebung zum MwSt.-Gesetz erfährt derzeit zahlreiche wesentliche Änderungen, und weitere werden wahrscheinlich folgen. Wir werden die Änderungen weiterhin laufend überwachen.
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