Änderung des Einkommensteuergesetzes: Überblick über die Änderungen ab 2025

Die grundlegende Änderung des Rechnungslegungsgesetzes wird zu Änderungen in einer Reihe von Begleitgesetzen führen. Eines davon ist das Einkommensteuergesetz (EStG), das vollständig umgestaltet werden soll. Informieren Sie sich, wie sich die Terminologie und die steuerlichen Abschreibungsregeln, an die Sie bisher gewöhnt waren, ändern werden.

Geplante Änderungen des Einkommenssteuergesetzes

Das geänderte Einkommensteuergesetz wird voraussichtlich am 1. Januar 2025 in Kraft treten, ebenso wie das neue Rechnungslegungsgesetz. Aufgrund der Komplexität der Änderungen und der umfangreichen inhaltlichen Anpassungen ist jedoch eine Verzögerung des Inkrafttretens um mehrere Monate bis zu einem Jahr nicht ausgeschlossen. Was soll die Novelle bringen?

Neue Begriffe

Die anstehende Novellierung soll das Verständnis des Textes vereinfachen und den Inhalt des Gesetzes näher an die moderne Art und Weise der Abfassung von Rechtsvorschriften bringen. Allerdings werden einige Begriffe, an die Sie seit Jahren gewöhnt sind, komplett geändert. Ein Beispiel:

Der bisherige Begriff Neuer Begriff
Eigentum Vermögen*
Geschäftlicher Vermögenswert Erfasster Vermögenswert
Materieller Vermögenswert Abgeschriebener Vermögenswert
Residualer Wert Abgegrenzter Aufwand
Laufender Aufwand Sofortiger Aufwand
Abschreibung Laufender Aufwand
Technische Verbesserung des Sachanlagevermögens Zusätzliche Bewertung

*Neben dem traditionellen Anlagevermögen umfasst ein "Vermögenswert" auch Forderungen, Vorräte usw. Ziel ist es, den Begriff an seine Bedeutung in der Buchhaltung anzugleichen.

Steuerperiode vs. Steuererklärungsperiode

Der Steuerzeitraum für juristische Personen (POs) wird ausschließlich an den Buchhaltungszeitraum gekoppelt sein. Einfach ausgedrückt: Der Steuerzeitraum gemäß der ITA-Novelle ist der Buchhaltungszeitraum Ihres Unternehmens.

Der Begriff "Steuererklärungszeitraum", der jetzt an verschiedene spezifische Zeitpunkte im Laufe des Jahres gebunden ist, wird vollständig verschwinden.

Für natürliche Personen (FOs) ändert sich nichts und der Steuerzeitraum bleibt das klassische Kalenderjahr.

Pflicht zur Buchführung für FOs

Während das Konsolidierungspaket bereits die Abschaffung der Einkommensteuerregistrierung von Selbständigen im Jahr 2024 vorsieht, soll die Änderung des Einkommensteuergesetzes noch einen Schritt weiter gehen, indem die allgemeine Verpflichtung zur Buchführung für natürliche Personen gestrichen wird.

Die Steuerbemessungsgrundlage würde dann nur noch auf der Grundlage des Cashflow ermittelt. Die Einrichtung der Pauschalsteuer sowie die als Prozentsatz des Einkommens berechneten Pauschalausgaben würden beibehalten.

Berechnung der steuerlichen Abschreibung

Die bestehenden Verfahren und Grundsätze für die Abschreibung von Wirtschaftsgütern würden vollständig verschwinden und durch die folgenden neuen Regeln ersetzt werden:

  • Der neue Begriff des steuerlich abzuschreibenden Wirtschaftsguts legt fest, was alles in diese Kategorie fällt, und nennt die Ausnahmen für das, was nicht als solches Wirtschaftsgut gilt;
  • Der Schwellenwert für die Abschreibung wird von derzeit 80 000 CZK auf 100 000 CZK angehoben;
  • die steuerliche Abschreibung wird künftig monatlich (nicht mehr jährlich) berechnet und die Abschreibung kann nicht mehr unterbrochen werden;
  • anstelle von Abschreibungsgruppen werden drei grundlegende Mindestabschreibungszeiträume festgelegt: 60 Monate, 180 Monate und 360 Monate*;
  • anstelle der linearen und der beschleunigten Abschreibungsmethode wird nur noch die lineare Methode eingeführt - im Vergleich zur derzeitigen linearen Methode ist der Abschreibungssatz jedoch über den gesamten Zeitraum vom ersten Kalendermonat bis zum Ende des Zeitraums gleich.

*Das Gesetz wird den Mindestabschreibungszeitraum für die Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage wie folgt neu festlegen:

  • 360 Monate: für unbewegliches Vermögen mit einem Wert von über 2.000.000 CZK;
  • 180 Monate: für einen durch Kauf erworbenen Geschäftswert (z. B. Kauf einer Betriebsstätte);
  • 60 Monate: für andere Vermögenswerte.

Technischer/zusätzlicher Wertzuwachs

Für die Beurteilung der technischen (in der neuen Terminologie: zusätzlichen) Wertsteigerung ergeben sich zwei Wesentlichkeitsschwellen :

  • eine absolute Grenze von 100.000 CZK,
  • oder eine relative Grenze von 10 % des Steuerwerts des Wirtschaftsguts.

Die Wertsteigerung eines geleasten Wirtschaftsguts richtet sich nach der buchhalterischen Erfassung des Vorgangs (d.h. nach dem Wert der nicht zahlungswirksamen Einkünfte und dem Zeitpunkt der Besteuerung), die bisherigen Regeln entfallen vollständig.

Finanzierungsleasing

Die derzeitigen Vorschriften für Finanzierungsleasing werden abgeschafft. Es wird einen neuen Vermögenswert "Nutzungsrecht" geben, der steuerlich absetzbar sein wird, wenn die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.

Besteuerung von Vertragsstrafen für Einnahmen

Der Zeitpunkt, zu dem diese Besteuerung verbucht wird, wird sich ändern:

  • Auf der Einnahmenseite wird die Besteuerung nicht mehr an die Zahlung gekoppelt sein;
  • Auf der Ausgabenseite hingegen bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe bestehen, damit sie als Ausgabe steuerlich absetzbar ist.

Steuerliche Absetzbarkeit von Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträgen

Die Verbindung zwischen der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen und ihrer Erstattung wird abgeschafft - derzeit gilt eine Grenze von einem Monat nach Ende des Steuerjahres.

IFRS und die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer

Unternehmen, die nach IFRS bilanzieren, könnten die Steuerbemessungsgrundlage anhand des nach IFRS berechneten Gewinns oder Verlusts ermitteln. Damit ein solches Ergebnis den tschechischen Standards entspricht, muss es um die Posten bereinigt werden, die für die Steuerbemessungsgrundlage in der Tschechischen Republik nicht geeignet sind (dauerhafte und vorübergehende zeitliche Unterschiede).

Rechnungslegung und Steuern in EUR ohne Umrechnung

Während die buchführenden Einheiten ab Januar 2024 bereits in einer anderen Währung als der tschechischen Krone bilanzieren und diese Fremdwährung anschließend für die Steuerbemessungsgrundlage und die Steuererklärung verwenden können, wird die Einkommensteuer als solche weiterhin ausschließlich in tschechischer Währung erhoben. Es war daher notwendig, die Fremdwährung vor Abgabe der Steuererklärung in die tschechische Krone umzurechnen.

Mit der Änderung des ITA soll eine Sonderregelung für Steuerpflichtige (natürliche und juristische Personen) eingeführt werden, die ihre Konten in Euro führen. So bleiben alle Angaben in der Steuererklärung in EUR, einschließlich des berechneten Steuerbetrags, den die Steuerpflichtigen nun ohne Umrechnung in CZK in EUR zahlen können.

Machen Sie sich nicht mehr als nötig Gedanken über die Gesetzesänderung

Wir verfolgen alle Änderungen an unternehmensbezogenen Gesetzen. Das Gesetzgebungsverfahren ist oft langwierig und die vorgeschlagenen Änderungen können chaotisch sein. Überlassen Sie uns Ihre Buchhaltungs- und Steueragenda und konzentrieren Sie sich auf das, was Ihnen in Ihrem Unternehmen Geld einbringt, anstatt sich mit Gesetzen zu beschäftigen.

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