ANTEILSHABER

Hinter der Geburt eines Unternehmens und seiner Gründung steht immer ein Aktionär. Als Eigentümer oder Miteigentümer des Unternehmens wird er Mitglied der Hauptversammlung, d. h. des obersten Organs des Unternehmens. Sie wählt u. a. eine wichtige Person in der Unternehmensstruktur: den Geschäftsführer. Der Aktionär hat nicht nur das Recht, in der Hauptversammlung abzustimmen, sondern auch Fragen oder Anmerkungen an die Unternehmensleitung zu richten.

GESCHÄFTSFÜHRENDER DIREKTOR

Wie bereits erwähnt, entscheidet die Hauptversammlung über die Wahl des/der Geschäftsführer(s). Sie werden aus dem Kreis der Gesellschafter oder anderer natürlicher Personen gewählt. Je nach Größe des Unternehmens wählt die Hauptversammlung einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren.

In kleineren Unternehmen können der Gesellschafter (Eigentümer) und der Geschäftsführer ein und dieselbe Person sein. Mit seiner Wahl wird er zum statutarischen Organ der Gesellschaft. Nach dem Gesetz muss er die Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens verantwortlich leiten oder sich an ihr beteiligen und für eine ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung sorgen. Er ist auch für die Registrierung der Aktionäre und deren regelmäßige Unterrichtung über die Angelegenheiten der Gesellschaft verantwortlich. Um als Geschäftsführer tätig zu werden, muss eine natürliche Person nach dem Gesetz bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • volle Geschäftsfähigkeit
  • mindestens 18 Jahre alt
  • ein einwandfreies Führungszeugnis

Der Geschäftsführer handelt im Namen des Unternehmens, unterzeichnet Verträge und entscheidet über finanzielle Angelegenheiten. Das Handelsgesetzbuch besagt, dass alle Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft unabhängig handeln können, sofern im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der Gesellschaft nichts anderes festgelegt ist. Auch hier ist es möglich, einige Befugnisse der geschäftsführenden Direktoren einzuschränken.

Hat die Gesellschaft mehr als einen geschäftsführenden Direktor, so ist für geschäftliche Entscheidungen die Zustimmung der Mehrheit von ihnen erforderlich, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.

Selbst wenn eine natürliche Person die Voraussetzungen für die Wahl zum Geschäftsführer erfüllt, gibt es auch Hindernisse, die dies unmöglich machen. Diese sind in § 8 des Gewerbegesetzes näher ausgeführt, wonach ein Unternehmen nicht von einer natürlichen oder juristischen Person geführt werden kann:

  • über die der Konkurs eröffnet worden ist
  • bei der ein Insolvenzantrag wegen fehlender Mittel für das Insolvenzverfahren abgewiesen wurde
  • gegen die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde in demselben oder einem verwandten Bereich eine Strafe oder ein Bußgeld verhängt wurde
  • dessen Gewerbeschein entzogen wurde

Nach dem Handelsgesetzbuch gibt es für Geschäftsführer weitere Beschränkungen, die sich aus ihrer Funktion ergeben, und damit ein Verbot von Tätigkeiten in demselben oder einem ähnlichen Bereich.

Wenn Sie Informationen über die Personen benötigen, die in einem bestimmten Unternehmen zu Geschäftsführern bestellt sind, können Sie diese zusammen mit anderen Informationen im Handelsregister finden.

Was die Verwaltung der Gesellschaft betrifft, so können wir zwar nicht alles für Sie erledigen, aber wenn Sie unsere Dienste in Anspruch nehmen, können wir Ihnen in vielen Angelegenheiten helfen, z. B. bei der Bestellung eines Geschäftsführers, eines Gesellschafters oder bei der Buchführung.

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